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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Finanzkonglomerat-Schwellenwerte

Die BaFin ermittelt, ob branchenübergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als Finanzkonglomerate einzustufen sind. Eine Gruppe ist im KWG-Sinn dann vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insg. über 40% liegt. Die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten bzw. die konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Versicherungs- sowie der Banken-und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich, wenn 1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche an den Gesamtsolvabi-litätsanforderungen aller gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10% beträgt, und b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-tungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehörigen Unternehmen beider Finanzbranchen und der An- teil der Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppenangehörigen Unternehmen beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10% beträgt, oder 2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungs- sowie der Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-branche jeweils 6 Mrd. Euro übersteigen. Die BaFin kann bei o.a. Berechnungen im Einzelfall einzelne konglomerats-angehörige Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange 1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse für die Übermittlung der für die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen, 2. Einbeziehung des Unternehmens für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist oder 3. Einbeziehung des Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre. Erfüllen mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen die o. a. Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die BaFin sie bei den o. a. Berechnungen zu berücksichtigen. Sinken bei einer als Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach KWG unterliegt, die o.a. Anteile oder der Betrag während eines Geschäftsjahrs unter die genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den 3 darauf folgenden Geschäftsjahren bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Als Bilanzsumme sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unternehmen zugrunde zu legen. Abweichend kann die BaFin im Einzelfall zulassen, dass für die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusätzlich zur Bilanzsumme die Ertragsstruktur oder ausserbi-lanzielle Geschäfte herangezogen werden. Die bei den Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanforderungen sind nach den §§ 10, 10 a KWG sowie den §§ 53c, 104g VAG zu ermitteln; soweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat oder Drittstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht bereits in der Berechnung nach KWG oder VAG erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden.



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