Finanzholdinggruppe, Grosskredite
Für die von den Unternehmen einer Finanzholdinggruppe insges. gewährten Kredite gelten die betr. Bestimmungen des § 13 KWG über Grosskredite einzelner Institute entspr. Ob Unternehmen, die einer Gruppe angehören, insges. einen Grosskredit gewährt haben und die entspr. Obergrenzen einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschl. der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene Gesamtposition 5% seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. Das übergeordnete Unternehmen hat die o.a. Anzeigepflichten in Verbindung mit §§ 13, 13 a zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, dass die gruppenangehörigen Unternehmen insges. die Obergrenzen einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allg. geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
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