Finanzholdinggesellschaft, BaFin-Massnahmen
Übermittelt eine Finanzholdinggesellschaft an der Spitze einer Finanzholdinggruppe dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach KWG erforderlichen Angaben, kann die BaFin der Finanzholdinggesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Institut und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erfordernissen derbankaufsichtlichen Zusammenfassung in ande- rer Weise Rechnung getragen werden kann. Im Fall der Untersagung hat auf Antrag der BaFin das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankauf-sichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die BaFin kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die o.a. Voraussetzungen entfallen, hat die BaFin den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders Auslagen und Vergütung fest; weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schiesst Auslagen und Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften Finanzholdinggesellschaft und betroffene Unternehmen gesamtschuldnerisch. Solange die Untersagungsverfügung vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholdinggesellschaft.
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