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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Erwerbsunfähigkeitsrente/Rente wegen Erwerbsminderung

Die Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es seit Anfang 2001 nicht mehr. An ihre Stelle trat die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Sie hat die Aufgabe, das Einkommen des Versicherten zu ersetzen, wenn dieser nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Maße erwerbsfähig ist.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, wer weniger als sechs Stunden aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Diese Rente beträgt die Hälfte der Vollrente. Sollte der Arbeitsmarkt eine derartige Beschäftigung nicht zulassen, wird die volle Erwerbsminderung anerkannt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt in keinem Fall als erwerbsgemindert. Dabei wird auch die Arbeitmarktlage nicht berücksichtigt.

Für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit ist es unerheblich, ob die gesundheitlichen Einschränkungen physischer oder psychischer Natur sind. Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeit inklusive der ärztlichen Unterlagen sind bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger einzureichen, der die Erwerbsunfähigkeit prüft.

Um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen zu können, müssen außerdem noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Versicherte muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Für den Fall, dass ein solcher Versicherter eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erfährt, kann er lediglich eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten.

Eine weitere Sonderregelung betrifft den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung für Behinderte. Diese Rente ist für Personen gedacht, die seit der Geburt oder durch einen frühzeitigen Unfall erwerbsunfähig geworden sind und so die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen konnten. Diese Versichertengruppe hat nach einer Wartezeit von 20 Jahren einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei kann die Wartezeit entweder durch Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung - beispielsweise in einer Behindertenwerkstätte - oder durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge erfüllt werden. Die Voraussetzung, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachzuweisen, muss bei dieser Rente nicht erfüllt werden.

Die Rente wegen Erwerbsminderung wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Im Anschluss daran steht dem Versicherten die Regelaltersrente zu.



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