Einzugspapiere, ForderungsÜbergang
Erhält eine Bank Einzugspapiere - Wechsel, Schecks, Lastschriften, Anweisungen, Rechnungen usw. -, so gehen zugleich die dem Einzugspapier oder seinem Erwerb durch den Kunden zu Grunde liegenden Forderungen sowie alle bestehenden und künftigen Rechte aus den betr. Geschäften nach den AGB auf die Bank über. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen eine Übertragungsurkunde zu erteilen. Soweit die für die Forderungen und Rechte bestehenden Sicherheiten nicht nach Vorgenanntem auf die Bank übergehen, kann die Bank deren Übertragung auf sich verlangen.
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