Einschuß
1. beim Kauf von Effekten jener Betrag, der vom Auftraggeber eingezahlt wird. Für den Restbetrag haften dem kreditierenden Institut die gekauften Effekten. 2. beim Börsengeschäft die Garantieeinlage der Mitglieder einer Liquidationskasse (Gesellschaft, die sich mit der Abwicklung von Termingeschäften befaßt). 3. beim Warenterminhandel die Anzahlung, die ein Käufer zu leisten hat, um die Erfüllung zu gewährleisten. 4. im Außenhandel das Bardepot, welches bei Antrag auf Einfuhr kontingentierter Waren bei der Devisenbehörde zu hinterlegen ist.
Der Einschuss ist eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld oder Wertgutschriften, die vom Käufer bzw. Verkäufer erbracht wird, um die Erfüllung eines Termingeschäfts zu gewährleisten. Bei einem Optionsgeschäft verlangt die Clearing-Stelle der Börse vom Verkäufer und bei Futures-Geschäften von beiden Parteien einen Einschuss. Bei dem Abschluss des Terminkontraktes beläuft sich das sogenannte Initial Margin auf etwa zwei bis sieben Prozent des Kontraktvolumens. Aufgrund von einer schlechten Kursentwicklung können während der gesamten Vertragslaufzeit weitere Sicherheitsleistungen verlangt werden. Durch einen Margin-Call werden die Vertragspartner dazu aufgefordert, diese umgehend zu erbringen. Bei Futures müssen die Vertragspartner je nach Wertentwicklung des Kontraktes täglich entweder einen Nachschuss (Variation-Margin) zahlen oder sie erhalten eine Gutschrift auf ihrem Margin-Konto.
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