Bardepot
Depotpflicht
Durch Gesetz vom 23. Dezember 1971 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Ergänzung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG)für die Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen zur Abwehr schädigender Geld- und Kapitalzuflüsse (Hot Money) aus dem Ausland durch Rechtsverordnung mittels einer Depotpflicht unerwünschte Auslandsgelder zu einem bestimmten Prozentsatz bei der Deutschen Bundesbank stillzulegen. Von dieser Ermächtigung zur Rechtsverordnung wurde am 1. März 1972 durch Erlaß einer entsprechenden Verordnung zur Ergänzung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Gebrauch gemacht. Die AWV-Bestimmungen über die Depotpflicht (Kapitel Vlla, §69a bis 69c AWV) wurden in der Folge mehrmals geändert und am 12. September 1974 wieder aufgehoben; sie galten jedoch bis zum 23. September 1977 für bisher nicht abgewickelte Fälle fort.
Einrichtung auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes, um die Kapitalaufnahme im Ausland zu erschweren. Dieses außenwirtschaftliche Instrument wird eingesetzt, wenn unerwünschte Geld- und Kapitalzuflüsse aus dem Ausland verhindert werden sollen. Die Kapitalaufnahme im Ausland wird dadurch erschwert, dass der deutsche Kreditnehmer (inländische Nichtbanken) verpflichtet ist, einen bestimmten vorher festgesetzten Prozentsatz der Verbindlichkeiten zinslos bei der Deutschen Bundesbank zu hinterlegen.
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