Einrede der Vorausklage
ist bei der Bürgschaft die Möglichkeit des Bürgen, bei Nichtzahlung des Schuldners den Gläubiger zunächst auf Zwangsvollstreckung zu verweisen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf sie (§§ 771, 773 BGB).
Die Einrede der Vorausklage ist in Paragraph 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
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