Einnahme-Überschuss-Rechnung
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung wird der Erfolg als Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben errechnet. Betriebseinnahmen sind Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben sind Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, wobei auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung manche Betriebsausgaben entweder dem Grunde (Geldbußen, Jagd, Fischerei) oder der Höhe nach (Geschenke, Bewirtungen) nicht uneingeschränkt den betrieblichen Erfolg mindern dürfen. Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Steuerpflichtige darf nicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen. Er darf auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen und er darf seinen Gewinn nicht nach den Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG (Land- und Forstwirtschaft) ermitteln. Vor allem Freiberufler, aber auch kleinere Gewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung, für die bestimmte gesetzliche Vorschriften eingehalten werden müssen.
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