Einlage, Einlagen
1. Auch: Bank-, Geldeinlage, Depo-site. Verbindlichkeit der Bank gegenüber Nichtbankkun-den oder anderen Banken (Interbankeinlagen). Form der (Re-)Finanzierungsmittelbeschaffung der meisten Banken. Zivilrechtlich Darlehen gem. § 607 BGB bzw. unregelmässige Verwahrung (Depositumirregulare) gem. § 700 BGB. Üblicherw. werden für Einlagen Zinsen (Habenzinsen) vergütet. Nach §1 Abs. 1 KWG die Annahme fremder Gelder ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Die BaFin hat bei Banken eingehende Gelder dann als Einlagen geltend bez., wenn jemand von mehreren Geldgebern, die keine Banken i.S.d. §1 Abs. 1 KWG sind, fremde Gelder auf Grund typisierter Verträge als Darlehen oder zur unregelmässigen Verwahrung ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung im Einzelfall laufend entgegennimmt. Zu unterscheiden von aufgenommenen Geldern und aufgenommenen langfristigen Darlehen.
2. Nach Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz Guthaben, die sich aus auf einem Kontoverbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts ergebenund von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, bestimmte weitere Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln.
3. Kapitaleinlage. Einbringung von Eigenkapital (Beteiligungskapital) in eine Bank o. a. Unternehmung in Formder Aussenfinanzierung (Beteiligungsfinanzierung).
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