Drittverwahrung im Ausland
Abgesehen von einer Sammelverwahrung i. S. d. DepG dürfen im Ausland ansässigen Dritten Kundenwertpapiere nur übertragen werden, wenn sicher gestellt ist, dass der Dritte Pfand-, Zu-rückbehaltungs- o. ä. Rechte an den auf Fremddepots zu verbuchenden Wertpapieren nur wegen Forderungen geltend machen kann, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie mit Ermächtigung des Hinterlegers zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft haften sollen. Ohne Zustimmung des hinterlegenden Instituts dürfen die Wertpapiere einem Dritten nicht anvertraut oder in ein anderes Lagerland verbracht werden. Wird das Recht des Hinterlegers im Ausland durch Pfändungen oder andere Eingriffe beeinträchtigt, hat der Verwahrer den Hinterleger hierüber unbeschadet etwaiger weiterer Verpflichtungen unvzgl. zu benachrichtigen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|