Doppelstaat
In der Wirtschaftssoziologie:
Begriff von E. Fraenkel (1941) zur Charakterisierung der Verfassungswirklichkeit des nationalsozialistischen Herrschaftssystems in Deutschland 1933 - 1945. Der Doppelstaat zeichnet sich durch ein komplementäres Nebeneinander von „Massnahmestaat“ und „Normenstaat“ aus. Im Massnahmestaat steht die gesamte Rechtsordnung zur Disposition der politischen Instanzen. Die staatlichen Organe handeln nach dem „Prinzip der politischen Zweckmässigkeit“. Innerhalb des Massnahmestaats stellt der Normenstaat keine Sphäre der „Rechtsstaatlichkeit“ dar, das „private und öffentliche Leben regelt sich vielmehr nach den Normen überkommenen und neugeschaffenen Rechts, ... soweit die politischen Instanzen von ihren Machtbefugnissen keinen Gebrauch machen“. Der Doppelstaat basiert nach Fraenkel auf der faktischen Fortexistenz des Privateigentums an Produktionsmitteln und seiner Garantie durch den Nationalsozialismus. Die Regeln der Kapitalverwertung setzen dem Massnahmestaat Grenzen, der seinerseits in die Wirtschaft dadurch einbricht, „dass er alle echten Arbeiterorganisationen zerstörte und alle ... Arbeiterführer als \'Staatsfeinde\' verfolgte“.
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