Devisentermingeschäftsumrechnung
Auch: Währungspostenumrechnung. Nach § 340h Abs. 1 S. 2, 3 HGB ist für die Umrechnung schwebender Termingeschäfte der Terminkurs, für nicht abgewickelte Kassageschäfte der Kassakurs des Bilanzstichtags heranzuziehen. Umrechnung von Termingeschäften ist auf 2 Arten möglich: Zum einen kann der vereinbarte Terminkurs mit dem Terminkurs am Bilanzstichtag verglichen werden. Dieses Vorgehen führt insb. bei der Bewertung von nicht i. Zu-sammenh. m. zinstragenden Bilanzposten oder Swapar-bitragetransaktionen stehenden Termingeschäften zu zutreffenden Ergebnissen. Dienen Devisentermingeschäfte der Absicherung von zinstragenden Bilanzposten, ist es sachgerecht, den Terminkurs aufzuspalten und seine beiden Elemente (Kassakurs und Swapsatz) getrennt bei der Ergebnisermittlung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Swapbeträge sind zeitanteilig abzugrenzen. Veränderungen des Kassakurses sind im Rahmen der Währungsumrechnung durch Vergleich der kontrahierten Kassabasis mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag zu ermitteln. Positive und negative Kassakursdifferenzen aus dieser Umrechnung und der Bewertung von Swaparbitragegeschäf-ten können verrechnet werden; der Saldo ist unter Sonstigen Vermögensgegenständen bzw. Sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Bei diesen Geschäften ist durch Verfahren wie z. B. die Reststellenanalyse zu untersuchen, ob am Bilanzstichtag aus der fristenmässigen Schliessung der Position Verluste drohen und hierfür Rückstellungen zu bilden sind.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|