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Debitkarte, -cardInstrument des unbaren Zahlungsverkehrs. Art der belastenden Zahlungsinstrumente. Art einer Point-of-Sale-Karte. Von Banken emittierte (Plastik-) Karte, die unmittelbar mit einem Konto, das der Karteninhaber bei einer bestimmten Bank führt, verbunden ist. Bietet eine bequeme Möglichkeit dar, die zur Initiierung einer Lastschrift notwendigen Informationen über den Zahlungspflichtigen zu liefern. Diese Informationen sind im Magnetstreifen bzw. dem Chip der Karte enthalten. Zum Lesen der auf der Debitkarte enthaltenen Informationen wird ein entspr. Terminal benötigt, wobei ggf. auch geprüft wird, ob die Karte noch gültig ist und ob der Zahlungsvorgang evt. für diese Karte bestehende Verfügungsgrenzen übersteigt. Der Karteninhaber identifiziert sich mithilfe eines Kartenlesegeräts, das mit dem Computer verbunden ist. Die Bank ist durch den Vertrag mit dem Karteninhaber berechtigt, das Kundenkonto automatisch, d. h. ohne Rechnungsausstellung, zu belasten. Der Einzelhändler erhält seinen Rechnungsbetrag ohne Abzug unmittelbar gutgeschrieben. Im Ggs. zur Kreditkarte ist mit der Debitkarte keine Kreditfunktion verbunden; bei ihr erfolgen Belastung des Kundenkontos und Gutschrift auf dem Gläubigerkonto direkt beim Zahlungsvorgang. Bekanntestes Beispiel: Maestro, sofern als Zahlungskarte im POS-System eingesetzt. |
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Weitere Begriffe : Geschäftsbetriebserlaubnisauflagen Geschäftsbetriebserlaubnis. Geschäftsbetriebserlaubnisaussetzung oder -be-schränkung | Forderungsgarantie | Stimmrecht, Ausübungspflicht | ||||||||||||||||||||||||||||
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