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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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BZÜ-Abkommen

“Abkommen über die Umwandlung beleghafter Überweisungen (Gutschriften) mit prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben in Datensätze mittels Codierzeilenlesung und deren weitere Bearbeitung (BZÜ-Abkommen)”, jetzt im “Abkommen zum Überweisungsverkehr (Überweisungsabkommen)” integriert. Nach der im Überweisungsabkommen festgeschriebenen vollständigen EZÜ-Pflicht gilt für Überweisungsaufträge mit Textschlüssel 17, dass das erstbeauftragte Institut die in der Anlage 2 des Überweisungsabkommens beschriebene Prüfziffernrechnung für interne Zuordnungsdaten, d. h. die ersten 13 Stellen des Verwendungszwecks durchführen muss. Ist das Ergebnis der Prüfziffernrechnung negativ oder sind sonstige für die Ausführung der Überweisung relevante Daten geändert worden, muss das erstbeauftragte Kreditinstitut den Datensatz mit Angabe des Textschlüssels 68 sowie den authentischen Namensangaben, d. h. ohne Textkonstanten weiterleiten. Kurzbezeichnung für das Abkommen über die Umwandlung beleghafter Überweisungen (Gutschriftsträger) mit prüfziffergesicherten Verwendungszweckangaben in Datensätze mittels Codierzeilenlesung und deren weitere Bearbeitung. Hierbei werden die Daten der Codierzeile der Gutschriftsträger aus Überweisungsbelegen, die in Belegform eingereicht werden, auf EDV-Medien erfasst und im Verrechnungsverkehr zwischen Banken beleglos weitergeleitet.



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