Bürgschaftshaftung des Bürgen
Für die Verpflichtung des Bürgen aus seiner Bürgschaft ist der jeweilige Stand der Hauptverbindlichkeit massgebend, denn die Bürgschaft ist akzessorisch. Teilzahlungen des Hauptschuldners verringern die Verpflichtung des Bürgen entspr. Der Bürge haftet auch für evtl. Kosten einer Kün- digung oder Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner, ebenso bei Veränderung der Hauptschuld durch Verzug oder Verschulden des Hauptschuldners, nicht dagegen, wenn Gläubiger und Hauptschuldner durch Rechtsgeschäft eine Erweiterung der Schuld vornehmen.
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