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BürgschaftskündigungEin Bürge kann seine in der Bürgschaft übernommene Verpflichtung nur ausnahmsw. kündigen. Es müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, und die Kündigungsmöglichkeit muss sich aus dem Bürgschaftsvertrag ergeben. Kündigungen wirken sich nur für die Zukunft aus.
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Weitere Begriffe : ERE | Biotonne | Politologie | ||||||||||||||||||||||||||||
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