Bürgschaftseinreden
Der Bürge kann sämtliche Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners geltend machen, auch wenn Letzterer auf diese verzichtet hat. Dies sind vor allem die Einreden der Verjährung und der Stundung.
Der Bürge kann seine Leistung auch verweigern, solange der Hauptschuldner das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mittels Anfechtung annullieren kann oder sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann. Besondere Funktion hat die Einrede der Vorausklage.
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