Bonuslösung
In der Gesundheitswirtschaft:
Das GKV-Modernisierungsgesetz eröffnet den Krankenkassen seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit, durch Satzungsregelung so genannte Bonuslösungen zu schaffen. Sinn dieser Regelungen soll sein, die Eigenverantwortung der Versicherten zu stärken und die Inanspruchnahme von Präventionsleistungen zu fördern. Bonuslösungen sind an die regelmäßige Teilnahme von Früherkennungsmaßnahmen bzw. qualitätsgesicherten Leistungen der Primärprävention geknüpft. Bei der Gestaltung der Bonuslösungen ist die Krankenkasse frei. Sie kann auch Befreiungen von gesetzlichen Zuzahlungen vorsehen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten sind diese Programme für die Krankenkassen unter den Aspekten Mitgliederakquise und Kundenbindung interessant.
Bis zum Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzeshatten die Krankenkassen die Möglichkeit, die Teilnahme ihrer Versicherten an besonderen Versorgungsformen (hausarztzentrierte Versorgung, Disease-Management-Programme und Integrierte Versorgung) durch Bonuslösungen zu fördern. Da für Teilnehmer dieser Versorgungsformen ab dem 1. April 2007 besondere Wahltarife eingeführt wurden, entfällt die Bonuslösung für diese Versorgungsformen seit diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Arbeitgebern und Versichertenbei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung einen Bonus anzubieten, dies soll insbesondere für Arbeitgeber ein Anreiz zum Engagement sein. Der Beitragsbonus kann dabei hälftig dem Arbeitgeber und dem Versicherten zugute kommen.
§§ 65 a SGB V
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