Bilanzierungsverbote
Mit einem Bilanzierungsverbot wird dem Bilanzierenden verboten, einen bestimmten, an sich bilanzierungsfähigen Gegenstand, in die Bilanz aufzunehmen. Gemäß § 248 HGB gelten folgende Bilanzierugsverbote: Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals dürfen in die Bilanz nicht als Aktivposten aufgenommen werden. Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen dürfen nicht aktiviert werden.
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