bilanzielle Risikovorsorge für das Kreditrisiko
Da trotz des Einsatzes differierender Massnahmen zur Kreditrisikoabwehr die Möglichkeit eines Kapitalverlustes nicht ausgeschlossen werden kann, setzen Banken zur Vorsorge für die Folgen unvermeidbarer Risiken auch bilanzpolitische Mittel ein. Die Bewertung der jeweiligen Aktiva und die Ermittlung der erforderlichen Wertberichtigungen kann nur bezogen auf einzelne konkrete Positionen erfolgen. Im Unterschied zu risikopolitischen Instrumenten im Kreditgeschäft der Banken, die auch als Instrumente der aktiven Kredit(risiko)politik bezeichnet werden können, handelt es sich bei der bilanziellen Risikovorsorge um ein Instrument der eher passiven Risikopolitik. Banken können dabei Risikovorsorge in Form von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen gem. §§ 253, 340 f, 340 g HGB vornehmen. Während Einzelwertberichtigungen für Kredite, bei denen bereits konkrete Anzeichen eines Akutwerdens des Ausfallrisikos vorliegen, gebildet werden und damit - für genau bestimmte Forderungen - zu einem frühest möglichen Zeitpunkt eine erfolgswirksame Korrektur der Wertansätze der Forderungen gewährleisten sollen, tragen Pauschalwertberichtigungen dem latenten Kreditrisiko Rechnung. Da solche Wertberichtigungen - in Höhe bankindividueller Prozentsätze - aus einem Bestand an gleichartigen Forderungen gebildet werden, stellen sie ein risikopolitisches Mittel dar, das sich auf das Gesamtrisiko bezieht.
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