Bezugsangebot, -aufforderung
Bekanntmachung zum Bezug der neuen (jungen) Aktien. Die Veröffentlichung der Bezugsbedingungen hat im Bundesanzeiger und in den Gesellschaftsblättern und bei Börsenpapieren auch in mindestens einem Pflichtblatt der Börse zu erfolgen, an der die Aktien der AG im amtlichen Verkehr oder im Geregelten Markt gehandelt werden. Die Banken teilen ihren Depotkunden das Bezugsrecht schriftlich mit und erwarten Weisungen, ob bzw. inwieweit das Bezugsrecht ausgeübt oder verkauft werden soll. Falls sich der Kunde seiner Bank gegenüber nicht äußert, werden die Bezugsrechte am letzten Handelstag verkauft.
Vorgang unter Bankeneinschaltung. Bekanntmachung zum Bezug von neuen Aktien. Banken teilen ihren Depotkunden das Bezugsrecht schriftlich mit und erwarten Weisungen, ob bzw. inwieweit das Bezugsrecht ausgeübt oder verkauft werden soll. Falls sich der Kunde seiner Bank gegenüber nicht äussert, werden die Bezugsrechte am letzten Handelstag verkauft.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|