Beschränkung von Beteiligungen bei Einlagenkreditinstituten
Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Finanz- oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15% des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Ein Einlagenkreditinstitut darf an vorgenannten Unternehmen qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60% des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Das Einlagenkreditinstitut darf die vorgenannten festgelegten Grenzen mit Zustimmung der BaFin überschreiten. Letztere darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt. Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe, zu der mind. 1 Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, dass die Gruppe an einem o. a. Unternehmen qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15% des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat ausserdem sicherzustellen, dass die Gruppe insg. an o. a. Unternehmen qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60% des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der BaFin darf das Institut zulassen, dass die Gruppe die o. a. festgelegten Grenzen überschreitet. Die BaFin darf diese Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
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