Beleihungsgrenze, -(prozent)satz
Meist prozentual vom Wert ausgedrückte Grösse, bis zu dem ein Sicherungsgut beliehen wird. Gesetzliche oder satzungsmässige Vorschriften oder auch geschäftspolitische Limits für die Begrenzung der Kreditvergabe auf bestimmte Teile (Prozentsätze) des als Kreditsicherheit dienenden Beleihungsob-jekts, dessen Beleihungswert zunächst zu ermitteln ist. Richtet sich nach dessen Wertstabilität und dem vorauss. Verwertungserlös bei Insolvenz. Die Beleihungsgrenze für Spar- und Bausparguthaben liegt bei 100% und damit höher als bei sonstigen Forderungen und beweglichen Sachen. Aktien werden meist nicht höher als 50-60% des Kurswertes, Anleihen um 75-80% des Kurs- oder Nennwertes beliehen. Die Beleihungsgrenze von Grundstücken liegt beim erststelligen Realkredit zwischen 50 und 60%, bei zweitstelligen Baudarlehen bis 80% des Beleihungs-wertes. Beleihungsgrenzen gesetzlicher Art bestehen vor allem im Realkreditgeschäft der Hypotheken-, Schiffspfandbriefbanken, Bausparkassen, Sparkassen, öffentlich-rechtlichen Grundkreditanstalten u.a. Die Beleihungsgrenze hat Bedeutung auch nach dem KWG für die Kreditanrechnung auf das haftende Eigenkapital (Eigenmittelgrundsatz); Kreditmeldepflichten, -prüfung.
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