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Beleihungsgrenze bei Schiffsbanken, bei SchiffspfandbriefenDie Beleihung - beschränkt auf Schiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind - darf die ersten 60% des von der Schiffspfandbriefbank auf Grund einer vorgeschriebenen Wertermittlung festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbelei-hungswert) oder Schiffsbauwerks nicht übersteigen.
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Weitere Begriffe : Individual-IT-Software, Applicationsoftware bei Banken | Teilzahlungskredit, nicht organisierter | Arbeitswerttheorie | ||||||||||||||||||||||||||||
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