beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Mutterunternehmen mit Sitz in Drittstaat
Unterliegen in der Banken- und Wertpapierdienstleis-tungsbranchc tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Drittstaat nicht einer den Bestimmungen des KWG über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die BaFin die Gruppe von Unternehmen als Instituts- oder Finanzholdinggruppe und ein Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften des KWG über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind dann entspr. anzuwenden. Die BaFin kann abweichend im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass in o. a. Fällen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Staat gegründet wird, auf die die Vorschriften des KWG über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.
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