Aussenhandelsfinanzierungsdokumente
Im Auslandsgeschäft verwendete Dokumente können nach ihrer rechtlichen Bedeutung in Beweis-, Legitimationsurkunden und Wertpapiere gegliedert werden. Beweisurkunden dienen der Beweisführung durch den Berechtigten, falls das bestehende Recht vom Verpflichteten bestritten wird. Sie müssen daher zur Geltendmachung dieses Rechts nicht vorgelegt werden. Zu ihnen zählen z.B. Frachtbriefe, Postversanddokumente, Spediteurübernahmebescheinigungen, Handels- und Zolldokumente. Legitimationsurkunden begründen kein spez. Recht für den Berechtigten; sie dienen dem Verpflichteten zur Prüfung der Person des Berechtigten. Hierzu zählen Parcelreceipt, Transportversicherungspolice und -Zertifikat, soweit es sich bei Letzteren um Inhaberpapiere handelt. Dokumente können Wertpapiere sein, die ein bestimmtes Recht verbriefen. Zur Geltendmachung des Rechts muss folglich die Urkunde vorgelegt werden. Wertpapiere sind Konnos- sement, Ladeschein, Lagerschein und Transportversicherungspolice bzw. -Zertifikat als gekorene Orderpapiere. Warenwertpapiere sind jedoch nur das Konnossement,der Ladeschein und der Lagerschein, während die Transportversicherungspolice den Forderungspapieren zuzurechnen ist. Warenwertpapiere können auch Traditionspapiere sein, bei denen Übergabe des Papiers Übergabe der Waren ersetzt und somit Einigung über Übergang und Übergabe des Papiers genügen, um den Erwerber zum Eigentümer der Ware zu machen. Traditionspapiere sind Konnossement, Lade-, Orderlagerschein.
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