Auskunftspflicht der Banken
Für ihre Kundenbeziehungen haben Banken das Bankgeheimnis zu beachten, indem sie über ihnen bekannte Tatbestände Dritten gegenüber zu schweigen haben. Nur auf der Basis mehr oder weniger genau umrissener gesetzlicher Bestimmungen besteht für Banken eine definierte Auskunftspflicht. Dabei handelt es sich um: 1. Steuerverfahren: § 93 AO bestimmt, dass Banken der Finanzbehörde zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Tatbestands Auskunft geben müssen, wenn die Aufklärung des in Frage stehenden Sachverhalts durch die unmittelbar Beteiligten nicht gelingt. Die Neufassung des $ 208 AO hat allerdings die Auskunftsbefugnisse im Falle der Steuerfahndung erheblich ausgeweitet, deren Ermittlungsrechte nunmehr auch unbekannte Steuerfälle zum Gegenstand haben können, auch unter Inkaufnahme der Einschränkung gewisser ver- fassungsmässiger Grundrechte. Darüber hinaus besteht im Erbschaftsfall für eine Bank Auskunftspflicht gegenüber dem für den Erbschaftsfall zuständigen Finanzamt. 2. Gerichtsverfahren: Auf der Basis der Zivilprozessordnung (ZPO) besteht eine Auskunftspflicht der Banken nach der Insolvenzordnung. Dem Insolvenzverwalter muss angezeigt werden, wer zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände im Besitz hat bzw. dieser etwas schuldet. Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss eine Bank eine Drittschuldnererklärung abgeben. 3. Strafprozess: Beschäftigte der Bank sind zur Zeugenaussage gegenüber Staatsanwalt und Strafgericht verpflichtet. Auch im Falle von Ordnungswidrigkeiten gilt eine Aussagepflicht der Banken. 4. Verwaltungsverfahren: Die BaFin und die Bundesbank haben gegenüber den Banken umfassende, aus ihrer Aufgabe begründete Auskunftsrechte (sind ihrerseits aber zur Verschwiegenheit verpflichtet). Aussenwirtschaftsrecht: Für unmittelbar oder mittelbar am Aussenwirtschaftsverkehr Teilnehmende besteht Auskunftspflicht gegenüber Bundesbank, Bundesamt für die gewerbliche Wirtschaft u.a. Verwaltungsbehörden i. Hinbl. a. die Einhaltung des AWG und auf dessen Grundlage erlassener RVO (AWV).
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