Ausgleichsanspruch
Bei Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen zu gestaltender Anspruch der Aktionäre, um sie vor Übervorteilung zu schützen. Bei Beherrschungsverträgen behält der Aktionär grundsätzlich den Anspruch auf Dividenden. Reicht der Gewinn nicht aus, eine garantierte Dividende zu zahlen, hat der Aktionär einen Ausgleichsanspruch. Bei Gewinnabführungsverträgen entfällt die Ausschüttung einer Dividende. Der Ausgleich ist aus dem Gesellschaftsgewinn zu bestreiten bzw. von der Obergesellschaft zu leisten. Bezüglich des Ausgleichsanspruchs besteht Vertragsfreiheit. Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich an der bisherigen und zukünftigen Ertragslage.
(Handelsvertreterausgleich): Der einem Handelsvertreter bei Beendigung seines Vertragsverhältnisses dafür zustehende finanzielle Ausgleich, dass dem von ihm vertretenen Unternehmen durch seine Tätigkeit über die unmittelbaren Verkaufsabschlüsse hinaus Vorteile erwachsen sind, die auch nach dem Erlöschen seiner Tätigkeit für das Unternehmen weiterhin wirksam sind (z.B. der von ihm aufgebaute und gepflegte Kundenkreis).
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