Anzeigepflicht bei Bank- (Instituts-)beteiligun-gen
Ein Institut hat BaFin und Bundesbank die Übernahme oder Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung unvzgl. anzuzeigen; als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mind. 10% der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens. Ebenso sind anzuzeigen der Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung am eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20, 33 und 50% der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt.
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