Anfechtung(sklage) von (gegen) Massnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Anfechtung bzw. Anfechtungsklage als Rechtsmittel gegen Massnahmen der BaFin hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung: 1. Sicherstellung bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die eine Bank Einfluss auf ein derartiges Unternehmen ausüben kann, dass diese die Angaben erhält, die dabei für die Erfüllung der Pflichten nach dem KWG erforderlich sind (S 12a Abs. 2 KWG); 2. Aufhebung der Geschäftsbetriebserlaubnis einer Bank durch die BaFin in bestimmten Fällen ($ 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchst, b, 4 KWG); 3. Abberufung von Geschäftsleitern in bestimmten Fällen (§ 36 KWG); 4. Massnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität ($ 45 KWG); 5. Massnahmen bei Gefahr (§ 46 KWG); 6. Massnahmen bei Konkursgefahr (§ 46a Abs. 1); 7. Konkursantrag durch die BaFin (§ 46b KWG); 8. bestimmte Prüfungen bei Banken, auch Grenzen überschreitend (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 44a Abs. 2 S. 1 KWG).
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