anerkannte zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge
Bei Gross- und Millionenkrediten bewirken zweiseitige Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge für Swap-, Termingeschäfte und Optionsrechte zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner beim Eigenmittelgrundsatz eine ermässigte Anrechnung der darunter einbezogenen Risikoaktiva, sofern die in der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die BaFin Berücksichtigung der risikomindernden Wirkung nicht untersagt hat. Wenn auf Grund einer zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung unter der Bedingung des Ausfalls des Vertragspartners ein einziger Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der mit dem Vertragspartner abgeschlossenen und in die Vereinbarung einbezogenen Geschäfte begründet wird, sind die einbezogenen Geschäfte entweder nach der Marktbewer-tungs- oder Laufzeitmethode anzurechnen. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind die in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte in Höhe des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte anzurechnen, vermehrt um einen Zuschlag, der aus der Summe der Zuschläge der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte und dem Verhältnis zwischen dem potenziellen Eindeckungsauf-wand, der bei unterstelltem Ausfall des Vertragspartners in Höhe des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung mit dem Vertragspartner einbezogenen Geschäfte entstehen würde, und der Summe der in getrennten Betrachtungen für die einbezogenen Geschäfte einzeln ermittelten Eindeckungsaufwendungen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind bestimmte vorgegebene %-Sätze zu Grunde zu legen. Die Marktwerte sind täglich zu ermitteln. Für die Anrechnung von Devisentermin- und vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert dem bestehenden Zahlungsanspruch entspricht, kann, soweit den auf Grund solcher Geschäfte begründeten Ansprüchen gegenläufige Verbindlichkeiten in derselben Währung und mit demselben Wertstellungstag gegenüberstehen, eine durch Verrechnung ermässigte Bemessungsgrundlage auch dann angesetzt werden, wenn nur eine Aufrechnungsvereinbarung getroffen worden ist. Die ermässigte Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach der Summe der Ansprüche, die für das Institut nach Saldierung der gegenläufigen, in Währung und Wertstellungstag sich deckenden Ansprüche und Verpflichtungen verbleiben würden. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darfein einheitlicher Zuschlag unter Berücksichtigung der ermässigten Bemessungsgrundlage berechnet werden, der dem im Übrigen massgeblichen Anrechnungs-betrag hinzuzufügen ist. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind bestimmte vorgegebene laufzeitbezogene SS-Sätze auf die ermässigte Bemessungsgrundlage anzuwenden.
Das Institut darf in die zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogene Risikoaktiva berücksichtigen, bei denen der Eindeckungsaufwand ausschl. oder teilw. auf der Änderung von Wechselkursen beruht und die Ursprungslaufzeit des Geschäfts weniger als 15 Kalendertage beträgt, wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. An der Berücksichtigung ist auch dann festzuhalten, wenn der Risikoakti-vaanrechnungsbetrag durch sie erhöht wird. Bei einem Schuldumwandlungsvertrag, durch den das auf Grund eines Swap-, Termingeschäfts oder Optionsrechts bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich daraus ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilw. erlöschen, ist auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abzustellen.
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