Aktivierungspflicht
Nach § 246 HGB (Handelsgesetzbuch) müssen alle Vermögenswerte auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Sinn dieses Gesetzes ist es, eine Übersicht der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wiederzugeben. Die Aktivierungspflicht bezieht sich auf das Anlagevermögen eines Unternehmens. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, Anlagegut nach dem Kauf zu aktivieren, sprich es auf die Aktivaseite der Bilanz aufzunehmen. Für Rechnungsabgrenzungsposten, wie auch Bilanzierungshilfen (Aufwendungen ohne Vermögenscharakter) besteht ein Aktivierungswahlrecht. In diesen Fällen darf eine Aktivierung erfolgen, sie muss aber nicht vorgenommen werden.
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