Abwicklung von Banken
Auch: Liquidation, Auflösung. Banken werden nicht nur bei planmässiger Beendigung ihres Geschäftsbetriebs abgewickelt, sondern u.U. auch durch Anordnung der BaFin: Dieses kann nach KWG bei Zurücknahme der Geschäftsbetriebserlaubnis bei Banken in den Rechtsformen der juristischen Personen - nicht allerdings solcher des öffentlichen Rechts - und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass die Bank abzuwickeln ist. Diese BaFin-Entscheidung wirkt wie ein Auf-lösungsbeschluss. Sie ist dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und von diesem ins Handels- bzw. Genossenschaftsregister einzutragen. Die BaFin kann für die Abwicklung einer Bank allgemeine Weisungen erteilen. Auf ihren Antrag muss das Registergericht Abwickler bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen nach Auffassung der BaFin keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts kann sofortige Beschwerde stattfinden.
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