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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zweckbindung der Bausparmittel

Zahlungsmittel der Bausparkasse, insbes. Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen, dürfen nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zurückgeführt worden sind, sowie nach Massgabe einer Rechtsverordnung zur Gewährung bestimmter Darlehen verwendet werden; sie sind mit dem Ziel gleichmässiger, möglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Erträge aus einer Anlage der Zuteilungsmittel, die vorübergehend nicht zugeteilt werden können, weil Bausparverträge die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, müssen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte, einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmten Sonderposten Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zugeführt werden. Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahrs diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 % der Bauspareinlagen übersteigt. Forderungen aus Bauspardarlehen und die ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und die weiteren zulässigen Geschäfte veräussert, beliehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Darlehen und die ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten.



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