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ZollZölle gleichen den indirekten Steuern, werden aber nur auf bestimmte Güter erhoben, und zwar hauptsächlich auf eingeführte Güter beim Grenzübertritt. Die Abgabe wird entweder pro Stück (Mengenzoll) oder auf den Wert des importierten Gutes geleistet (Wertzoll). Im Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden seit 1993 keine Zölle mehr erhoben, die EU bildet also ein einheitliches Zollgebiet. Für Einfuhren aus Nichtmitgliedsstaaten in die EU-Staaten sind jedoch nach wie vor Zölle fällig. Zölle werden nach bestimmten Tarifen erhoben (Zolltarif). Sie können von Staaten auch aus protektionisti-schen Gründen eingesetzt werden, etwa um den Binnenmarkt vor der Einfuhr billiger Produkte zu schützen, indem man sie durch das Erheben von Zöllen verteuert. Allerdings sind diesem Erheben von Zöllen durch ein internationales Abkommen enge Grenzen gesetzt, und zwar durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen GATT (General Agreement on Tariffs and Trade). Bez. f. öffentliche Abgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Es gibt mehrere unterschiedliche Zollbegriffe: Ausfuhrzölle, Einfuhrzölle, Durchfuhr- oder Transitzölle, autonome Zölle, Antidumping- oder Ausgleichszölle, Abwehrzölle. Vgl. Zollsätze (Wertzollsatz, Spezifischer Zollsatz, Mischzollsatz), besondere Zollsätze (Assoziierungs-, Beitritts-, Präferenz-, Vertragszölle). Drittlandszoll. Mehr wirtschaftshistorische Bedeutung haben Erziehungszölle, Finanzzölle, Gewichtszölle, Gleitzölle, Prohibitivzölle, Schutzzölle. In Deutschland gelten Zölle als Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO). Sie werden gem. Gemeinsamem Zolltarif der EG (GZT) und Deutschem Teil-Zolltarif auf eingeführte Waren erhoben und seit dem 01.01.1975 insg. an die EG abgeführt; unter Aufsicht der Bundeszollverwaltung. |
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