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Zeitmietvertrag
Ein Zeitmietvertrag bindet den Mieter für eine bestimmte Zeit an eine Wohnung. Seit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 gelten für diese Verträge enge Grenzen. Wenn Vermieter einen Zeitmietvertrag abschließen wollen, sollten Mieter misstrauisch werden. Bei einem Zeitmietvertrag wird das Mietverhältnis für eine bestimmte Dauer abgeschlossen - etwa für drei Jahre. In dieser Zeit können weder Vermieter noch Mieter kündigen. Nach dem Ende des vereinbarten Zeitraums läuft der Vertrag automatisch aus, wenn er nicht verlängert wird. Beendet werden kann ein Zeitmietvertrag nur durch einen Aufhebungsvertrag, den beide Seiten einvernehmlich vereinbaren. Mit der Mietrechtsreform im Jahr 2001 wurde das Mietrecht so umgestaltet, dass Mieter eine Wohnung schneller wechseln können. Seitdem können Vermieter nur noch dann einen Zeitmietvertrag abschließen, wenn einer von drei Gründen vorliegt: 1. Der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit selbst bewohnen, oder aber ein Familienangehöriger. 2. Der Vermieter will die Räume nach Mietende abreißen oder so stark verändern, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde. 3. Der Vermieter will die Wohnung später an einen (anderen) Werksangehörigen vermieten. Wichtig: Der Vermieter muss dem Mieter bereits bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen, aus welchem Grund er die Laufzeit begrenzen will. Sonst wird automatisch ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen. Auskunftspflicht: Der Mieter kann vier Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrags vom Vermieter eine Auskunft fordern, ob der Grund für die Befristung des Vertrags noch besteht. Ist der Befristungsgrund entfallen, kann der Mieter eine Verlängerung des Vertrags auf unbefristete Zeit verlangen. Kündigungsausschluss: Vermieter und Mieter können auch in gewöhnlichen, unbefristet laufenden Verträgen das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ausschließen. Unproblematisch ist das für Mieter, solange nur der Vermieter auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Wenn dagegen auch der Mieter auf sein Kündigungsrecht verzichten soll, ist er wie bei einem Zeitmietvertrag unflexibel.
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