Zahlungsunfähigkeit der AG
Wird die Aktiengesellschaft (AG) zahlungsunfähig, muss der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der AG nicht mehr die Schulden deckt. Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der AG eingetreten ist (oder sich ihre Überschuldung ergeben hat), darf der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten. Dieselben Vorschriften gelten für Abwickler. Mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstandes oder Abwickler unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|