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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wilder Streik

Eine von der Gewerkschaft nicht genehmigte und organisierte Arbeitsniederlegung in einzelnen oder mehreren Betrieben wird Wilder Streik genannt. Sie gelten allgemein als Arbeitsverweigerung und berechtigen die Arbeitgeber, die Zahlung des vereinbarten Lohns zu verweigern und Schadenersatz zu fordern.

Diese spontanen Arbeitsniederlegungen gelten daher als nicht rechtmäßig. Denn ein regulärer Streik darf nur von einer Tarifvertragspartei geführt werden. Außerdem muss dazu das Ende der Friedenspflicht abgewartet werden. Abgesehen von Warnstreiks sind Arbeitsniederlegungen zur Durchsetzung von Lohnforderungen und anderen arbeitsrechtlichen Verbesserungen in der Regel nur nach einer vorherigen Urabstimmung zulässig.

Teilnehmer an wilden Streiks verstoßen deshalb gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Wegen dieser Arbeitsverweigerung ist das Unternehmen nicht zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber sogar Schadenersatzansprüche gegenüber den Teilnehmern geltend machen.

Erscheint der spontane Streik als gerechtfertigt, weil er sich nicht gegen die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sondern gegen willkürliche Maßnahmen der Betriebsleitung oder die Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften und ähnliche Verstöße richtet, kann die zuständige Gewerkschaft den Streik nachträglich genehmigen und dann auch fortführen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsniederlegung als Protest gegen eine Verletzung des geltenden Tarifvertrags durch den Arbeitgeber gemeint ist.



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