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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wertpapierpensions- und Wertpapierleih- (-darlehens-)geschäfte, Anrechnung als Kredite

Ein Institut darf unter u.a. Voraussetzungen Wertpapierpensionsund -darlehensgeschäfte ermässigt anrechnen in Höhe des 1. Überschusses der Marktpreise der in Pension gegebenen oder verliehenen Wertpapiere über die Summe der als Kaufpreise oder Sicherheiten erhaltenen Geldbeträge und der Marktpreise der erhaltenen Wertpapiersicherheiten und 2. des Überschusses der Summe der als Kaufpreis gezahlten oder als Sicherheit übertragenen Geldbeträge und der Marktpreise der bestellten Wertpapiersicherheiten über den Marktpreis der in Pension genommenen oder als Darlehen erhaltenen Wertpapiere. Die o. a. Ermittlung des Kreditbetrags von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften ist nur statthaft, wenn 1. die Wertpapiere täglich zum Marktpreis bewertet werden, 2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen Änderungen der Marktpreise angepasst werden, 3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden, 4. der Vertrag dem Institut für den Fall, dass die Gegenpartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht gibt, das Wertpapierpensions- oder das -darlehensgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, dass die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden. Die BaFin kann ein Institut von dem o. a. Anrechnungsverfahren auf Dauer oder bestimmte Zeit insg. ausschliessen, wenn sie Unregelmässigkeiten hins. Einhaltung der Anforderungen feststellt oder wenn ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Institut Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Vorteil einer günstigeren Anrechnung zu kommen. Vorstehendes ist entspr. anzuwenden, wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermässig verbriefte Rechte in Pension oder als Darlehen gegeben oder als Sicherheiten gestellt werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.



 
Weitere Begriffe : Hypergamie | Referenzaktivum | Genussrechtskapital bei Banken (Instituten), Dauerhaftigkeit
 
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