Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Wertpapierkunden- (-effekten-, -wertpapier-)geschäft

Gesamtheit der Wertpapiergeschäfte einer Bank, die diese im Auftrag und für Rechnung von Kunden durchführt. Ggs.: Wertpapiereigengeschäft. Vor allem: An- und Verkauf von Wertpapieren für andere, also für die Kunden der Bank. Im Wesentlichen Effektenkommissionsgeschäft. Banken führen alle Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die an der Börse des Ausführungsplatzes zum Amtlichen Handel zugelassen sind, als Kommissionär durch Selbsteintritt aus, ohne dass es einer ausdrücklichen Anzeige gem. % 405 HGB bedarf. Kundenaufträge in zum Amtlichen Handel zugelassenen Aktien werden von der Bank über die Börse geleitet, es sei denn, dass eine andere ausdrückliche Weisung des Kunden vorliegt. Bei Geschäften in nicht zum Amtlichen Handel zugelassenen Werten tritt die Bank stets als Eigenhändler auf. Das Gleiche gilt für zugelassene Wertpapiere, deren Notiz ausgesetzt ist. Geschäfte im Eigenhandel kann die Bank netto berechnen, soweit nicht der Kunde Bruttoberechnung verlangt. Abweichungen in der Ausführungsart müssen ausdrücklich vereinbart werden. Sind Werte an mehreren Börsen zugelassen oder in den Frei verkehr einbezogen, trifft die Bank mangels anderweitiger Weisung die Wahl des Ausführungsplatzes. Befindet sich die beauftragte Stelle der Bank nicht am Ausführungsplatz, so gibt sie die Aufträge mangels besonderer Weisung nach ihrem Ermessen weiter. Die Bank darf Ausführungen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen ganz oder teilw. unterlassen oder rückgängig machen, wenn das Guthaben oder der Depotbestand des Kunden nicht ausreichten. Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten darf sie auch dann ausführen, wenn dem Kunden entspr. Werte bei ihr nicht zur Verfügung stehen. Einwendungen gegen Abrechnungen und Ausführungsanzeigen von Wertpapiergeschäften müssen unvzgl. nach Zugang telefonisch, fernschriftlich, elektronisch oder in den Geschäftsräumen der Bank erhoben werden. Anderenfalls gelten sie als genehmigt. Die Bank weist den Kunden hieraufbesonders hin. Einwendungen wegen Nichtausführung von Wertpapieraufträgen müssen in gleicher Weise und nach dem Zeitpunkt erhoben werden, an dem die Abrechnung oder Ausführungsanzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen. Ggs.: Wertpapiereigengeschäft.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Wertpapierkredit
 
Wertpapierleihe
 
Weitere Begriffe : Mischfonds ( auch "gemischte Fonds") | CHAPS Euro | Bankentscheidungsträger
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.