Werbungsmissstände, -untersagung.
Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die BaFin bestimmte Arten der Werbung untersagen. Vor diesbezgl. allgemeinen Massnahmen sind die Spitzenverbände d.er Institute und des Verbraucherschutzes zu hören. Zu unterlassen sind z. B. Werbungen mit dem Hinweis auf die Gefahr einer Inflation bzw. eines Kaufkraftschwundes; auch gilt jede Werbung mit der Aufsichtstätigkeit der BaFin nach deren Ansicht als geeignet, einen unzutreffenden Eindruck hervorzurufen und ist ebenfalls nicht zulässig. Untersagungen der BaFin gibt es auch für spez. Werbungsvorgänge: so Werbung mit Hilfe von Geschenksparbüchern, bausparexterne Laienwerbung, Werbung mit bestimmten Angaben für Investmentfonds
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