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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wegeunfälle

Jeder Arbeitnehmer ist über seine zuständige Berufsgenossenschaft nicht nur gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, sondern auch gegen Wegeunfälle versichert. Als Wegeunfall bezeichnet man einen Unfall, der sich auf dem Weg von der Wohnung des Versicherten von oder zur Arbeitsstätte ereignet. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die nötig sind, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, oder auf jene Wege, die wegen einer Fahrgemeinschaft erforderlich werden. Geschützt sind die Arbeitnehmer durch die Unfallversicherung unabhängig vom Verkehrsmittel. Auf das Verschulden des Versicherten an dem Unfall kommt es nicht an.

Der Unfallversicherungsschutz für Wegeunfälle ist in § 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) gesetzlich geregelt. Als Wegeunfälle gelten solche körperlichen Schädigungen, die sich auf dem direkten Weg von oder zum Arbeitsort ereignen. Versichert ist man aber auch auf Umwegen, die beispielsweise nötig sind, um Kinder in einem Hort, einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter für die Dauer der Arbeitszeit unterzubringen.

Auch wenn die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft Umwege auf dem Weg vom oder zum Arbeitsplatz machen müssen, um Kollegen abzuholen oder zurück zu bringen sind sie gegen Wegeunfälle versichert. Diese so genannten "Wegeabweichungen" sind aber nur dann vom Versicherungsschutz abgedeckt, wenn sie einen erkennbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit haben.

Geschützt sind auch solche Wege, die zur Ausübung der Arbeit (der "versicherten Tätigkeit", wie es im Gesetz heißt) zurückgelegt werden. Das gilt beispielsweise für einen Monteur oder Lieferwagenfahrer auf dem Weg zum Kunden. Der Sonderfall der "Familienheimfahrt" genießt ebenfalls Versicherungsschutz. Das betrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmer an einem anderen Ort tätig ist, aber am Wochenende oder an Feiertagen zu seiner Familie nach Hause fährt. Auch Gastarbeiter sowie vorübergehend im Ausland eingesetzte deutsche Arbeitnehmer haben diesen Versicherungsschutz bei einer Familienheimfahrt.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaften ergeben einen umfangreichen Katalog. Für den Fall eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit oder einem Kunden verspricht er eine gute Absicherung: sei es durch eine Entschädigungsleistung, eine Rente oder durch die Finanzierung einer Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Es kommt aber immer wieder zu Streitigkeiten darüber, ob es sich bei den gemeldeten körperlichen Schäden tatsächlich um Wegeunfälle handelt.

Damit die zuständige Berufsgenossenschaft einen Wegeunfall annimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss den Unfall auf einem "versicherten Weg" erlitten haben.
  • Hinsichtlich einer Entschädigungsleistung durch die Berufsgenossenschaft muss zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Körperschaden ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang bestehen. Das heißt, dass es beim Zurücklegen des Weges, wie es normalerweise üblich ist, zu einem Unfall kam. Es darf also beispielsweise kein starker Alkoholgenuss oder ähnliche Gründe geben, die allein als die wesentlichen Ursachen des Unfalls anzusehen sind.

Neben diesem Erfordernis der so genannten "haftungsbegründenden Kausalität" muss im Blick auf eine Entschädigungsleistung außerdem die "haftungsausfüllende Kausalität" gegeben sein. Gemeint ist damit, dass der Wegeunfall wesentlich an der Entstehung eines neuen oder der Verschlimmerung eines bestehenden Leidens mitgewirkt hat. Es darf sich also nicht um ein schon bestehendes Leiden handeln, dass durch den Unfall nur etwas verschlimmert wurde. Dies ist im Streitfall zwischen Berufsgenossenschaft und dem Versicherten häufig ein schwieriger Punkt.



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