Vertrauensmann bei Bausparkassen
Die BaFin bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der Bestellung ist die Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht besteht, auch die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. Der Vertrauensmann hat darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten werden. Er ist befugt, die Bücher und Schriften der Bausparkasse einzusehen, soweit sie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten zwischen Bausparkasse und Vertrauensmann entscheidet die
BaFin. Der Vertrauensmann teilt der BaFin seine Feststellungen und Beobachtungen mit. Er ist an Weisungen der BaFin nicht gebunden.
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