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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte. Es geht bei der Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung um die richtige Einkommensermittlung auf der Ebene der Körperschaft. Diese soll ihr "wahres" Einkommen versteuern. Hierbei geht es allerdings nicht so sehr um die Körperschaftsteuer, die nur eine Interimssteuer ist und bei Ausschüttung zur Anrechnung kommt, vielmehr um die Gewerbesteuer. Schuldrechtliche Absprachen (Lohn, Miete, Zinsen) sind meistens Gründe für verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Zahlungen, die im Rahmen dieser Absprachen erfolgen, sind bei der Körperschaft Betriebsausgaben und beim Empfänger Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart. Sofern es sich bei den Empfängern um unbeschränkt Steuerpflichtige handelt, gehen dem Fiskus keine Einkommensteuern verloren. Allerdings wird durch den Betriebsausgabenabzug auf der Ebene der Körperschaft die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer geschmälert. Dies ist der Hauptgrund für Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung. Werden Sachverhalte z. B. überhöhte Lohnzahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, wird der überhöhte Teil dem Einkommen der Körperschaft wieder hinzugerechnet und es findet eine Nachversteuerung bei der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer statt. Zusätzlich verteuert wird die verdeckte Gewinnausschüttung dadurch, daß bei der Eigenkapitalgliederung der verdeckt ausgeschüttete Betrag zu 100% aus dem entsprechenden EK abgezogen wird und nicht nur mit dem Betrag abzüglich der Ausschüttungsbelastung.

Zunehmende Kritik gibt es auch an der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung, da oftmals profiskalische Entscheidungen getroffen werden, die nicht aus übergeordneten Rechtsätzen abgeleitet werden, sondern vielmehr sogar Sachverhaltspunkte zu Tatbestandsmerkmalen erheben.



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