Unternehmensgegenstand von Banken (Instituten)
Satzungs-, gesellschaftsvertragsmässig fixierter Geschäftsbereich (i. w. S.) einer Bank (eines Institus). Nach BaFin sollen Bank- (Instituts-)unternehmensgegenstände so formuliert werden, dass erkennbar ist, ob erlaubnispflichtige Geschäfte betrieben werden oder nicht. Anfragen, ob Unternehmen, die bestimmte Begriffe/Formulierungen, erlaubnispflichtige Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben, sind an die örtlich zuständige Hauptverwaltung der Bundesbank zu richten. Ergibt die
Prüfung, dass ein Betreiben erlaubnispflichtiger Bankoder Finanzdienstleistungsgeschäfte nicht festgestellt werden kann, sollten die Unternehmen von den Registergerichten zur Vermeidung einer Irreführung der Angesprochenen veranlasst werden, den Unternehmensgegenstand so zu formulieren, dass der Eindruck einer nach dem KWG erlaubnispflichtigen Tätigkeit nicht entsteht bzw. beseitigt wird. Dabei genügt es jedoch nicht, den Unternehmensgegenstand um Zusätze wie »ausgenommen sind erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KW« o. Ä. zu ergänzen. Denn in der Praxis hat sich gezeigt, dass die rechtliche Beurteilung, ob eine bestimmte Geschäftsausgestaltung das Betreiben erlaubnispflichtiger Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte darstellt, im Einzelfall schwierig sein kann und von den Beteiligten nicht immer zutreffend vorgenommen wird. Der Unternehmensgegenstand sollte deshalb ganz konkret und unmissverständlich beschrieben werden.
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