unechtes Pensionsgeschäft
Pensionsgeschäft, bei dem der Pensionsgeber den übertragenen Vermögensgegenstand in der Bilanz vom Bestand abzusetzen, der Pensionsnehmer als eigenen Bestand auszuweisen hat. Der Pensionsgeber hat den beim Rückerwerb des Vermögenswertes zu zahlenden Betrag unter einem Passivposten zu vermerken. Die Begebung und Wiederbegebung von eigenen Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte in diesem Sinne. Bei derartigen Geschäften hat der Emittent die abgegebenen Schuldverschreibungen unter dem Passivposten »Schuldverschreibungen«, der Erwerber unter dem Aktivposten »Anleihen und Schuldverschreibungen« auszuweisen, sofern das Recht oder die Verpflichtung zu Rückgabe vor Fälligkeit dieser Schuldverschreibungen gegenüber dem Emittenten besteht. Ggs.: echtes Pensionsgeschäft.
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