echtes Pensionsgeschäft
Hier ist der in Pension gegebene Vermögensgegenstand weiter dem Pensionsgeber zuzurechnen, wenn er unter den für die Bilanzierung massgebenden Gesichtspunkten weiterhin zum Vermögen des Pensionsgebers gehört. Anhaltspunkte liegen hierfür z. B. vor, wenn der in Pension gegebene Gegenstand in erster Linie als Sicherheit für ein Geldgeschäft bestimmt ist, wenn das Pensionsgeschäft nach seiner vertraglichen Ausgestaltung ausschl. dazu dient, die Erträge des in Pension gegebenen Gegenstandes auf Zeit dem Pensionsnehmer zu verschaffen, oder wenn bei Aktien der Pensionsgeber über die Ausübung des Stimmrechts entscheidet. Der Gegenstand ist beim Pensionsgeber nicht vom Bestand abzusetzen; der beim Rückerwerb des Vermögenswertes zu zahlende Betrag ist als Passivunterposten auszuweisen. Andererseits hat der Pensionsnehmer den Gegenstand nicht als eigenen Bestand auszuweisen. Ist bei einem echten Pensionsgeschäft der in Pension gegebene Gegenstand nicht weiterhin als zum Vermögen des Pensionsgebers gehörend anzusehen, hat der Pensionsgeber den übertragenen Vermögensgegenstand in der Bilanz vom Bestand abzusetzen, der Pensionsnehmer als eigenen Bestand auszuweisen. Der Pensionsgeber hat den beim Rückerwerb des Vermögenswertes zu zahlenden Betrag unter einem Passivposten zu vermerken. Ggs.: unechte Pensionsgeschäfte.
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