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Umweltverträglichkeitsprüfung
Bedeutende öffentliche und private Investitionsvorhaben müssen sich einer öffentlichen Prüfung stellen. Dabei sollen die möglichen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Umwelt beurteilt und gleichzeitig geprüft werden, ob sich der angestrebte Zweck nicht auch mit geringeren Eingriffen in die Umwelt erreichen lässt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dient der Vorsorge. Vor der Entscheidung über bestimmte öffentliche und private Vorhaben sollen deshalb auf Grund der geltenden Gesetze und Vorschriften die umweltrelevanten Auswirkungen aufgezeigt werden. Schon vor dem Beginn konkreter Planungen soll durch die gesetzlich vorgeschriebene UVP ermittelt werden, wie sich größere Bauvorhaben - zum Beispiel der Neubau einer Autobahn, einer Eisenbahnlinie, eines Kraftwerks oder einer Industrieanlage - auf das natürliche Gleichgewicht auswirken. Im Rahmen der UVP soll geprüft werden, welche Folgen eine Investition für Boden, Wasser und Luft, für das Klima und die Landschaft haben könnte, ob von der Maßnahme eine zusätzliche Lärmbelästigung oder Gefahren für Menschen oder die Tierwelt ausgehen. Für welche Vorhaben eine UVP zwingend vorgeschrieben ist, wird im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt. Es handelt sich im Wesentlichen um den Neubau, die Erweiterung oder wesentliche Veränderung von Anlagen, um Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Bundesregierung kann allerdings - mit Zustimmung des Bundesrates - die Liste der entsprechenden Vorhaben erweitern. Die durch die UVP gewonnenen Informationen dienen einerseits der Beurteilung, ob ein Vorhaben überhaupt sinnvoll und empfehlenswert ist. Andererseits liefern sie Anhaltspunkte, wie geplante Projekte umweltverträglich durchgeführt und gestaltet werden können. Im Verlauf der Umweltverträglichkeitsprüfung wird jeder Einzelne geplante Verfahrensschritt im Hinblick auf seine Umweltauswirkungen beschrieben und beurteilt. Die Allgemeinheit ist in die UVP mit einbezogen, denn die Unterlagen für das Vorhaben müssen öffentlich ausgelegt werden. und eine Anhörung von Bürgern oder Verbänden ist nach dem Gesetz vorgesehen. Auch die anschließenden Entscheidungen der zuständigen Behörden oder Gerichte samt Begründungen müssen offengelegt werden. Die Entscheidungsbehörde muss sich zuvor mit dem Inhalt des UVP-Gutachtens auseinander setzen und das Prüfergebnis bei ihrem Entschluss berücksichtigen. Für die UVP ist jeweils die Behörde zuständig, in deren Verantwortung das gesamte Planungsverfahren abläuft.
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Weitere Begriffe : Variable, quantitative | Emballage | rurban | ||||||||||||||||||||||||||||
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