Treuhänder bei Pfandbriefbanken, Aufgaben
Der
Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmässige Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche aus Derivaten jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der beliehenen Grundstücke und der der beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der erlassenen RVO bzw. VO festgesetzt ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht. Der Treuhänder hat weiter darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten verwendeten Werte in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Derivats hat er unvzgl. unter Angabe des entspr. Deckungsregisters dem Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen. Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmässigen Deckung und über die Eintragung in das entspr. Deckungsregister zu versehen. Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Deckungsregister beifügt. Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners der Pfandbriefbank erforderlich; Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|